Dienstag, 03 Dezember 2024

GüKG

FAQ zum GüKG

An dieser Stelle für Sie gesammelt

 

Für welchen Geltungsbereich benötige ich die Gemeinschaftslizenz und wo erhalte ich diese?

Die Gemeinschaftslizenz gilt für den gewerblichen grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr zwischen allen EU/EWR-Staaten. Gemäß dem "Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Straße" gilt die Gemeinschaftslizenz auch für den gewerblichen grenzüberschreitenden Güterverkehr zwischen den EU-Staaten und der Schweiz. Weiterhin berechtigt sie zur zeitweiligen Kabotage in den EU/EWR-Staaten. Für deutsche Transportunternehmen gilt die Gemeinschaftslizenz als Erlaubnis nach § 3 GüKG unter den in § 5 GüKG genannten Bedingungen.

Weiterführende Informationen erhalten Sie im Güterkraftverkehrsgesetz, und in der VO (EG) 1072/2009.

Die Gemeinschaftslizenz ist bei den unteren, mittel- und oberen Verkehrsbehörden (Straßenverkehrsämtern oder Landratsämtern) zu beantragen.

Dürfen mit Überführungskennzeichen Beförderungen durchgeführt werden?

Überführungsfahrten sind gemäß § 16 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) Fahrten, die in der Hauptsache der Überführung eines Fahrzeugs an einen anderen Ort dienen. Sie müssen mit rotem Kennzeichen geführt werden.

Die Überführung fabrikneuer oder gebrauchter Kraftfahrzeuge auf eigenen Rädern, ggf. einschließlich Zubehör, das dauerhaft zu dem zu überführenden Kraftfahrzeug gehört, ist nicht als Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen im Sinne § 1 Abs. 1 GüKG-Güterkraftverkehrsgesetz anzusehen.

Werden dagegen auf dem zu überführenden Kraftfahrzeug andere Güter - ggf. auch andere Fahrzeuge - befördert, unterliegt die Beförderung dieser anderen Güter dem GüKG. Gleiches gilt, wenn ein zu überführender Anhänger auf eigenen Rädern von einem Kraftfahrzeug gezogen wird, das selbst nicht überführt, sondern im Güterkraftverkehr eingesetzt wird.

Wenn jedoch ein zu überführendes Kraftfahrzeug einen ebenfalls zu überführenden Anhänger zieht, gilt die Überführung der gesamten Fahrzeugkombination auf eigenen Rädern nicht als Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen.

Diese Ausführungen beschränken sich auf die güterkraftverkehrsrechtliche Lage auf deutschem Hoheitsgebiet. Die Rechtslage bei Überführung in einen anderen Staat richtet sich nach dem jeweils abgeschlossenen Abkommen. Hierüber können Informationen bei der jeweiligen Botschaft angefordert werden.

Ebenso liegen zulassungsrechtliche Fragen außerhalb des Zuständigkeitsbereichs des Bundesamtes für Güterverkehr. Diesbezügliche Informationen können bei den Straßenverkehrszulassungsbehörden, d.h. den unteren Verkehrsbehörden, angefordert werden.

Wer ist für die Be- und Entladung zuständig?

Im Güterkraftverkehrsrecht existiert keine Regelungen für die Zuständigkeit zu einer Be- und Entladung.

Grundsätzlich hat der Absender nach § 412, Abs. 1, Satz 1 Handelsgesetzbuch (HGB) das Gut beförderungssicher zu laden, zu stauen und zu befestigen sowie zu entladen. Vertragliche Regelungen, Abreden, Handelsbräuche oder regionale Verkehrssitten können ggf. dazu führen, dass die Be- oder Entladung entgegen dem gesetzlichen Regelfall vom Frachtführer (bzw. dessen Fahrer) übernommen werden soll. Nähere Auskünfte kann hierzu die IHK geben. Bezüglich der Haftungsfragen kommt es auf die jeweilige Fallgestaltung an; hier kann das BAG keine Auskunft erteilen, da es sich um eine privatrechtliche Fragestellung handelt. Die Frage, wie der Fahrer bei einer Be- oder Entladung versichert ist, kann die Berufsgenossenschaft beantworten.

Nimmt der Fahrer die Be- und Entladetätigkeit vor, ist zu beachten, dass es sich hierbei - laut den Vorschriften für die Lenk- und Ruhezeiten - um „andere Arbeiten“ handelt und diese nicht zu den Ruhezeiten zählen.

Ferner wird darauf hingewiesen, dass neben dem Unternehmer speziell der Fahrer für die Ladungssicherung gemäß § 22 Abs.1und § 23 Abs.1 Satz 2 StVOzuständig ist.

StVO § 22 Ladung

(1) Die Ladung einschließlich Geräte zur Ladungssicherung sowie Ladeeinrichtungen sind so zu verstauen und zu sichern, dass sie selbst bei Vollbremsung oder plötzlicher Ausweichbewegung nicht verrutschen, umfallen, hin- und herrollen, herabfallen oder vermeidbaren Lärm erzeugen können. Dabei sind die anerkannten Regeln der Technik zu beachten.

StVO § 23 Sonstige Pflichten des Fahrzeugführers

(1) Der Fahrzeugführer ist dafür verantwortlich, dass seine Sicht und das Gehör nicht durch die Besetzung, Tiere, die Ladung, Geräte oder den Zustand des Fahrzeugs beeinträchtigt werden. Er muss dafür sorgen, dass das Fahrzeug, der Zug, das Gespann sowie die Ladung und die Besetzung vorschriftsmäßig sind und dass die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs durch die Ladung oder die Besetzung nicht leidet. Er muss auch dafür sorgen, dass die vorgeschriebenen Kennzeichen stets gut lesbar sind. Vorgeschriebene Beleuchtungseinrichtungen müssen an Kraftfahrzeugen und ihren

Anhängern sowie an Fahrrädern auch am Tag vorhanden und betriebsbereit sein, sonst jedoch nur, falls zu erwarten ist, dass sich das Fahrzeug noch im Verkehr befinden wird, wenn Beleuchtung nötig ist (§ 17 Abs. 1).

Weitere Regelungen zur Ladungssicherung enthält auch das Gefahrgutrecht.

Welche Begleitpapiere (Frachtbriefe) müssen bei der Beförderung mitgeführt werden und welche Anforderungen sind an sie zu stellen?

Gemäß § 7 Abs. 3 GüKG hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass während einer Beförderung im gewerblichen Güterkraftverkehr ein Begleitpapier oder ein sonstiger Nachweis mitgeführt wird, in dem das beförderte Gut, der Be- und Entladeort und der Auftraggeber angegeben werden. Das Fahrpersonal muss das Begleitpapier oder den sonstigen Nachweis nach Satz 1 während der Beförderung mitführen und den Kontrollberechtigten auf Verlangen zur Prüfung aushändigen oder in anderer geeigneter Weise zugänglich machen.

Für das Begleitpapier oder den sonstigen Nachweis ist eine bestimmte Form nicht vorgeschrieben. Der sonstige Nachweis kann auch in Form eines elektronischen Lesegerätes erbracht werden. Erforderlich ist jedoch in jedem Fall, dass sich aus dem Nachweis die im Gesetz geforderten Angaben ermitteln lassen. Wird der Nachweis in elektronischer Form erbracht, ist sicherzustellen, dass einem Kontrolleur die Daten in geeigneter Form, beispielsweise durch Einblick in die elektronischen Daten eines Lesegerätes, zugänglich gemacht werden können.

Bei den vorgeschriebenen Angaben handelt es sich um Minimalanforderungen. Angaben im Begleitschein, die lediglich den angefahrenen Großraum angeben, genügen den Anforderungen des § 7 Abs. 3 GüKG nicht. Aus dem Nachweis muss neben dem beförderten Gut eindeutig der Auftraggeber, und nicht nur der Verweis auf verschiedene Absender, sowie der genaue Be- und Entladeort ersichtlich sein. Ausnahme: Beförderung von Postsendungen im Sinne von § 4 Nr.--Nummer 5, 1 Postgesetz.

Die genannten Anforderungen an die Begleitpapiere gelten für Binnenbeförderungen in Deutschland und für grenzüberschreitende Beförderungen auf dem deutschen Streckenanteil. Bezüglich der Regelungen im Ausland wenden Sie sich bitte an die jeweiligen Botschaften der Länder.

Wofür brauche ich eine CEMT-Genehmigung und wie erhalte ich diese?

CEMT-Genehmigungen berechtigen grundsätzlich zur Durchführung von Beförderungen im gewerblichen Straßengüterverkehr, bei denen Be- und Entladeort in zwei verschiedenen CEMT-Mitgliedstaaten (CEMT - Conférence Européenne des Ministres des Transports - Europäischen Konferenz der Verkehrsminister, www.internationaltransportforum.org) liegen.

Sie berechtigen nicht zu Binnenverkehr in einem CEMT-Mitgliedstaat und auch nicht zu Beförderungen zwischen einem Mitgliedstaat der CEMT und einem Nicht-Mitgliedstaat.
Da bei Beförderungen zwischen EWR-Staaten (alle EU-Staaten und Norwegen, Liechtenstein, Island) untereinander und zwischen EU-Staaten und der Schweiz die Gemeinschaftslizenz einzusetzen ist, hat die CEMT-Genehmigung insbesondere bei Beförderungen zwischen EWR-Staaten oder der Schweiz und einem sogenannten Drittstaat (ein Staat der weder EWR-Staat noch die Schweiz ist) oder zwischen Drittstaaten untereinander eine Bedeutung. Dies jedoch nur, wenn die Drittstaaten Mitglied der CEMT sind.

CEMT-Genehmigungen gibt es als Jahres- und Kurzzeitgenehmigungen und für den Umzugsverkehr als CEMT-Umzugsgenehmigung. CEMT-Jahresgenehmigungen werden in Deutschland in der Regel nur noch erteilt, wenn Fahrzeuge, die mindestens dem „EUROIII sicher“ Standard der CEMTentsprechen, eingesetzt werden (siehe
 CEMT-Erteilungsrichtlinie).

Antragsberechtigt sind Unternehmen, die Ihren Hauptsitz in Deutschland haben.

Die meisten Beförderungen in Drittländer (insbesondere, wenn diese in Deutschland beginnen oder enden) können auch mit bilateralen Genehmigungen durchgeführt werden (Ausgabestellen: Bundesamt für Güterverkehr, Genehmigungsausgabe Berlin für nordost- und osteuropäische Staaten und die Regierung der Oberpfalz in Regensburg für südosteuropäische Staaten).

Für Beförderungen, die nicht mit bilateralen Genehmigungen durchgeführt werden können, ist es möglich, CEMT-Kurzzeitgenehmigungen beim Bundesamt für Güterverkehr, Genehmigungsausgabe Berlin mit folgendem Antragsformular zu beantragen: "Antrag auf Erteilung von CEMT-Kurzzeitgenehmigung(en)".
Diese Genehmigungen sind grundsätzlich für Beförderungen zwischen zwei CEMT-Mitgliedstaaten bestimmt, für die keine sonstigen Genehmigungskontingente zwischen Deutschland und den anderen Staaten vereinbart wurden; insbesondere für Transporte im Dreiländerverkehr ohne Durchfahren Deutschlands. Dies ist im Antrag glaubhaft darzulegen und möglichst durch Unterlagen zu belegen.

CEMT-Jahresgenehmigungen werden grundsätzlich nur in einem öffentlichen Ausschreibungsverfahren für das kommende Jahr vergeben. Antragsformulare sind im September des Vorjahres bei der für Sie zuständigen Außenstelle des Bundesamtes für Güterverkehr zu beantragen und dann bis spätestens 1. Oktober des Vorjahres ausgefüllt und vollständig dort vorzulegen.

Nur in ausführlich begründeten Sonderfällen können im Rahmen eines ggf noch vorhandenen Kontingents auch im laufenden Jahr CEMT-Jahresgenehmigungen ausgegeben werden. Diese sind schriftlich beim Bundesamt für Güterverkehr, Genehmigungsausgabe Berlin mit dem Antragsformular "Antrag auf unterjährige Erteilung von CEMT- Genehmigung(en) mit den folgenden Unterlagen zu beantragen: Kopie der Gemeinschaftslizenz/Erlaubnis, Kopie der Gewerbean-oder –ummeldung, Kopie des Handelsregisterauszuges (ggf. auch die der beteiligten Unternehmen) und der ausführlichen Begründung, die möglichst durch Unterlagen zu belegen ist.

Sollte es sich um Umzugsverkehre handeln, so können jederzeit beimBundesamt für Güterverkehr, Genehmigungsausgabe Berlin CEMT-Umzugsgenehmigungen mit folgendem Antragsformular "Antrag auf Erteilung von CEMT-Umzugsgenehmigung(en)" beantragt werden".

Allen Anträgen sind folgende Unterlagen in Kopie beizulegen:

  • Kopie der Gemeinschaftslizenz/Erlaubnis für den Güterkraftverkehr
  • Kopie der letzten Gewerbean- oder –ummeldung
  • Kopie des vollständigen Handelsregisterauszuges (soweit das Unternehmen im Handelsregister geführt ist). Sind in der Spalte „Rechtverhältnisse“ Kapitalsanteile von anderen Firmen eingetragen, so ist auch für diese Firmen ein Handelsregisterauszug beizufügen
  • Soweit gefordert: Begründung des Antrags und begründende Unterlagen

Weitere Unterlagen werden ggf bei der Antragsbearbeitung noch angefordert.


Weitere Informationen können Sie den nachfolgenden Merkblättern und Richtlinien entnehmen:

Was ist Werkverkehr?

Nach dem Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG) gliedert sich Güterkraftverkehr in den gewerblichen Güterkraftverkehr und Werkverkehr.

Gemäß § 1 Abs. 2 (GüKG) handelt es sich um Werkverkehr, wenn die Beförderungen für eigene Zwecke mit Kraftfahrzeugen, die einschließlich Anhänger ein höheres zGG als 3,5 Tonnen haben, durchgeführt werden. Darüber hinaus müssen alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:

  1. Die beförderten Güter sind Eigentum des Unternehmens oder von ihm verkauft, gekauft, vermietet, gemietet, hergestellt, erzeugt, gewonnen, bearbeitet oder instand gesetzt;
  2. Die Beförderung dient der Anlieferung der Güter zum Unternehmen, ihrem Versand vom Unternehmen, ihrer Verbringung innerhalb oder – zum Eigengebrauch – außerhalb des Unternehmens;
  3. Die für die Beförderung verwendeten Kraftfahrzeuge müssen vom eigenen Personal des Unternehmens geführt werden oder von Personal, das dem Unternehmen im Rahmen einer vertraglichen Verpflichtung zur Verfügung gestellt worden ist.
  4. Die Beförderung stellt lediglich eine Hilfstätigkeit im Rahmen der gesamten Tätigkeit des Unternehmens dar;

Werden diese Voraussetzungen erfüllt, wird Werkverkehr betrieben, der gemäß 9 GüKG erlaubnisfrei ist. Die Pflicht, eine Güterschadenhaftpflichtversicherung abzuschließen, entfällt.

Nach § 15a Abs.2 GüKG ist jeder Unternehmer, der Werkverkehr mit Fahrzeugen (hier nur Lkw, Lkw mit Anhänger und Sattelkraftfahrzeuge) ab einem zGG von 3,5 Tonnen betreibt, verpflichtet, sein Unternehmen vor Beginn der ersten Beförderung beim Bundesamt anzumelden.

Was ist Kombinierter Verkehr und wie wird er durchgeführt?

Kombinierter Verkehr ist der Transport von Gütern in einem Lastkraftwagen oder in Ladeeinheiten (z.B. Wechselbehälter, Container oder Sattelanhänger) bei dem der Transport auf dem überwiegenden Teil der Gesamtstrecke mit der Eisenbahn oder dem Binnen- oder Seeschiff und auf dem anderen, möglichst kurzen Teil mit dem Kraftfahrzeug durchgeführt wird und zudem beim Wechsel der Verkehrsträger nicht die Güter selbst, sondern die beladenen Ladeeinheiten umgeschlagen werden oder die beladenen Kraftfahrzeuge auf dem Eisenbahnwaggon oder auf dem Schiff mitgeführt werden.

Im kombinierten Verkehr werden begleiteter und unbegleiteter kombinierter Verkehr unterschieden. Im begleiteten kombinierten Verkehr wird das beladene Kraftfahrzeug mit Hilfe von Schiffen (RoRo) oder auf dem Eisenbahnwaggon (Rollende Landstraße) transportiert. Der Fahrer begleitet in der Regel das Kraftfahrzeug. Im unbegleiteten kombinierten Verkehr werden nur die Ladeeinheiten (z.B. Container, Wechselbehälter, Sattelanhänger) umgeschlagen. Der Verladevorgang erfolgt an Terminals, das sind z.B. Bahnhöfe, die über Einrichtungen der notwendigen Umschlagart für den kombinierten Verkehr verfügen. Die Beförderung der Ware zum Umschlagterminal (Vorlauf) bzw. die Beförderung zum Empfänger (Nachlauf) erfolgt per Kraftfahrzeug.

Jeder Unternehmer mit Sitz innerhalb eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, der die Voraussetzung für den Zugang zum Beruf und für den Zugang zum Markt für den Güterverkehr zwischen den Vertragsstaaten erfüllt, darf im Rahmen des kombinierten Verkehrs zwischen den Vertragsstaaten gemäß Richtlinie 92/106 EWG innerstaatliche oder grenzüberschreitende Vor- und/oder Nachläufe auf der Straße durchführen, die Bestandteil des kombinierten Verkehrs sind.

Im kombinierten Verkehr, der nicht der Richtlinie 92/106 entspricht (z.B. aus einem nicht EWR -Land), gelten für die innerstaatlichen Vor- und Nachläufe die Kabotageregelungen der VO (EG) 1072/2009.

Abweichend von den Vorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung darf im kombinierten Verkehr das zulässige Gesamtgewicht bei Fahrzeugkombinationen 44 t betragen. Dabei sind die Regelungen der 53. Ausnahmeverordnung zur StVZO zu beachten. Daneben gelten für den kombinierten Verkehr Ausnahmen von Sonn-, Feiertags- und Ferienfahrverboten. Ausschließlich für Vor- und Nachläufe im kombinierten Verkehr eingesetzte Kraftfahrzeuge können von der Kraftfahrzeugsteuer befreit werden.

Grundsätzlich muss im kombinierten Verkehr die Beförderung auf der Straße im Inland zwischen Be- oder Entladestelle und dem nächstgelegenen geeigneten Bahnhof oder einem innerhalb eines Umkreises von höchstens 150 km Luftlinie gelegenen Binnen- oder Seehafen erfolgen. Nächstgelegener geeigneter Bahnhof ist derjenige Bahnhof, der über Einrichtungen der notwendigen Umschlagart des kombinierten Verkehrs verfügt, von dem regelmäßig kombinierter Verkehr der entsprechenden Art und Richtung durchgeführt wird und der die kürzeste, verkehrsübliche Straßenverbindung zur Be- oder Entladestelle hat. Das Bundesamt für Güterverkehr kann auf Antrag einen anderen Bahnhof zum nächstgelegenen geeigneten Bahnhof bestimmen, sofern dies der Förderung des kombinierten Verkehrs dient. Diese Bahnhofsbestimmung des Bundesamtes für Güterverkehr entfaltet lediglich eine güterkraftverkehrsrechtliche Wirkung. Hinsichtlich der Verwendung von Kraftfahrzeugen mit einem höheren zulässigen Gesamtgewicht, des Sonn- und Feiertagsverbots und des Steuerrechts besteht keine Bindungswirkung. Straßenverkehrsrechtliche Ausnahmegenehmigungen sind stets bei den zuständigen Landesverkehrsbehörden zu beantragen.

Wer muss eine Güterschaden-Haftpflichtversicherung abschließen und was gibt es zu beachten?

Gemäß § 7a Absatz 1 Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG) ist der Unternehmer verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung abzuschließen und aufrecht zu erhalten, die die gesetzliche Haftung wegen Güter- und Verspätungsschäden nach dem Vierten Abschnitt des Vierten Buches des Handelsgesetzbuches während Beförderungen, bei denen der Be- und Entladeort im Inland liegt, versichert.

Die Versicherungspflicht richtet sich an denjenigen, der gewerblichen Güterkraftverkehr mit Kraftfahrzeugen betreiben will (Hein/Eichhoff/Pukall/Krien, Güterkraftverkehrsrecht, 3. Band § 7a Ziffer 2). Güterkraftverkehr wird in § 1 Abs. 1 GüKG definiert als die geschäftsmäßige oder entgeltliche Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen, die einschließlich Anhänger ein höheres zulässiges Gesamtgewicht als 3,5 Tonnen haben.

Die Verpflichtung besteht sowohl für gebietsansässige Unternehmer im Hinblick auf Beförderungen im Binnenverkehr als auch für EU/EWR-Unternehmer, die gewerblichen Güterkraftverkehr im Kabotageverkehr durchführen. Die Verpflichtung besteht ferner auch bei Beförderungen im grenzüberschreitenden kombinierten Verkehr, sofern die An- oder Abfuhr zum/ vom Bahnhof/ Hafen Binnen- bzw. Kabotageverkehr darstellt.

Bei Beförderungen mit gemieteten Kraftfahrzeugen muss der Versicherungsnachweis auf den Beförderer (Mieter) ausgestellt sein. Ein auf den Kraftfahrzeughalter (Vermieter) ausgestellter Nachweis ist nicht gültig.

Der Unternehmer ist in der Wahl des Versicherers frei. Ein gebietsansässiger Unternehmer kann sich auch im Ausland versichern.

Die Mindestversicherungssumme beträgt 600 000 Euro je Schadensereignis. Die Vereinbarung einer Jahreshöchstersatzleistung, die nicht weniger als das zweifache der Mindestversicherungssumme betragen darf, und eines Selbstbehalts sind zulässig.

Von der Versicherung können folgende Ansprüche ausgenommen werden:

  1. Ansprüche wegen Schäden, die vom Unternehmer oder seinem Repräsentanten vorsätzlich begangen wurden,
  2. Ansprüche wegen Schäden, die durch Naturkatastrophen, Kernenergie, Krieg, kriegähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, innere Unruhen, Streik, Aussperrung, terroristische Gewaltakte, Verfügungen von hoher Hand, Wegnahme oder Beschlagnahme seitens einer staatlich anerkannten Macht verursacht werden,
  3. Ansprüche aus Frachtverträgen, die die Beförderung von Edelmetallen, Juwelen, Edelsteinen, Zahlungsmitteln, Valoren, Wertpapieren, Briefmarken, Dokumenten und Urkunden zum Gegenstand haben.

Nach § 7a Abs. 4 GüKG hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass während der Beförderung ein Nachweis über eine gültige Haftpflichtversicherung, die den Ansprüchen des Absatzes 1 entspricht, mitgeführt wird. Das Fahrpersonal muss diesen Versicherungsnachweis während der Beförderung mitführen und Kontrollberechtigten auf Verlangen zur Prüfung aushändigen.

Was ist Kabotage und wer ist dazu befugt?

Unter Kabotage wird der innerstaatliche Güterkraftverkehr durch gebietsfremde Unternehmer, die in einem anderen Staat niedergelassen sind, verstanden.

In Deutschland ansässige Unternehmen sind mit der Erlaubnis für den gewerblichen Güterkraftverkehr nach § 3 Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG)zur Durchführung von gewerblichem Güterkraftverkehr im Binnenverkehr berechtigt.

Unternehmen mit Sitz in einem europäischen Mitgliedstaat oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR; alle EU-Staaten sowie Island, Liechtenstein und Norwegen) sind mit einer Gemeinschaftslizenz sowohl zu grenzüberschreitendem Güterkraftverkehr als auch zu Beförderungen im Binnen- bzw. Kabotageverkehr befugt. Die Kabotage ist in einem anderen Land als dem Niederlassungsstaat des Unternehmens (= Aufnahmemitgliedstaat) allerdings nur „zeitweilig“ erlaubt.

In Artikel 8 der VO (EG) 1072/2009 wird die Zulässigkeit der Kabotage im Aufnahmemitgliedstaat geregelt. Danach dürfen im Anschluss an eine grenzüberschreitende Beförderung nach vollständiger Entladung der Güter bis zu drei Kabotagebeförderungen innerhalb von 7 Tagen mit demselben Fahrzeug durchgeführt werden. Die Kabotagebeförderungen können entweder nur in einem Mitgliedstaat durchgeführt werden oder auch in mehreren Mitgliedstaaten. Im letzten Fall - Durchführung in mehreren Mitgliedstaaten - ist jedoch nur eine Kabotagebeförderung je Mitgliedstaat erlaubt, diese muss innerhalb von drei Tagen nach Einfahrt des unbeladenen Fahrzeugs in das Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats durchgeführt werden, Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 1 und 2 VO 1072/2009. Der Unternehmer hat dafür Sorge zu tragen, dass Nachweise für die grenzüberschreitende Beförderung und jede einzelne durchgeführte Kabotagebeförderung während der Dauer der Beförderung mitgeführt wird.

Unternehmen aus Drittstaaten können keine Gemeinschaftslizenzen erhalten. Somit haben sie bei Einsatz von Kraftfahrzeugen über 3,5t zulässigem Gesamtgewicht grundsätzlich keine Möglichkeiten zum Kabotageverkehr.

Welche Arten von Genehmigungen werden im grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr unterschieden?

Beförderungen im grenzüberschreitenden gewerblichen Güterkraftverkehr bedürfen einer Genehmigung, wenn die Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen durchgeführt werden, deren zulässige Gesamtmasse, einschließlich der Grundmasse der Anhänger, 3,5 t nicht übersteigt, beziehungsweise die Beförderung nicht von der Genehmigungspflicht (siehe Artikel 1 Abs. 5 c der Verordnung (EG) 1072/2009 befreit ist .

Im grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr kommen Gemeinschaftslizenz,CEMT-GenehmigungCEMT-Umzugsgenehmigung oder bilaterale Genehmigung in Betracht.

Welche Berufszugangsvoraussetzungen werden für eine selbständige Tätigkeit im gewerblichen Güterkraftverkehr benötigt?

Güterkraftverkehr ist - gemäß § 1 Abs. 1 Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG- die geschäftsmäßige oder entgeltliche Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen, die einschließlich Anhänger ein höheres zulässiges Gesamtgewicht als 3,5 Tonnen haben.

Der gewerbliche Güterkraftverkehr ist gemäß § 3 GüKG erlaubnispflichtig, soweit sich nicht aus dem unmittelbar geltenden europäischen Gemeinschaftsrecht etwas anderes ergibt. Die Erlaubnis wird einem Unternehmer, dessen Unternehmen seinen Sitz im Inland hat, für die Dauer von bis zu zehn Jahren erteilt.

Möchten Sie sich im Bereich des gewerblichen Güterkraftverkehrs selbständig machen, können Sie als Unternehmer die staatliche Erlaubnis, Genehmigung oder Lizenz, bei der für den Betriebssitz zuständigen Genehmigungsbehörde beantragen. Dort erhalten Sie auch nähere Informationen zu den Voraussetzungen, die zur Erteilung der Erlaubnis erfüllt sein müssen.

Die Erlaubnis wird - neben der Zuverlässigkeitsprüfung: d. h. keine Gewerbeuntersagung, keine Gewerbeordnungswidrigkeiten (belegen durch Auszug aus dem Gewerbezentralregister), keine Steuerschulden, keine Vorstrafen (Auszug aus dem Bundeszentralregister) und Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit etc. - erst dann erteilt, wenn der Antragsteller die fachliche Eignung zur Führung eines derartigen Gewerbes nachweisen kann. Der Nachweis wird in der Regel durch eine Fachkundeprüfung vor der IHK erbracht.

Informationen zu Struktur und Umfang der Fachkundeprüfung und weitere Informationen zur Unternehmensgründung finden Sie auf der Internetseite der für Sie jeweils zuständigen Industrie- und Handelskammer.

Werden Ihre Transporte für eigene Zwecke durchgeführt und werden die Voraussetzungen nach § 1 Absatz 2 GüKG erfüllt, dann handelt es sich um Werkverkehr. Dieser Verkehr benötigt keine Genehmigung, sondern ist nur meldepflichtig.

Gemäß § 7 a GüKG ist der Unternehmer verpflichtet, eine Güterschadenhaftpflichtversicherung abzuschließen und aufrecht zu erhalten, die die gesetzliche Haftung wegen Güter- und Verspätungsschäden nach dem Vierten Abschnitt des Vierten Buches des Handelsgesetzbuches während Beförderungen, bei denen der Be- und Entladeort im Inland liegt, versichert.

Gemäß Artikel 3 der VO (EG) 1072/2009 unterliegt der grenzüberschreitende Verkehr auf dem Gebiet der Gemeinschaft einer Gemeinschaftslizenz– sofern der Fahrer Staatsangehöriger eines Drittstaats ist – in Verbindung mit der Fahrerbescheinigung.

Die Gemeinschaftslizenz wird jedem gewerblichen Güterkraftverkehrsunternehmer gemäß Artikel 4 Abs. 1 der genannten Verordnung erteilt, der in einem Mitgliedstaat niedergelassen ist und zur Durchführung des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs berechtigt ist. Sie wird für einen verlängerbaren Zeitraum von bis zu zehn Jahren erteilt. Unternehmern, die Ihren Betriebssitz in der Bundesrepublik Deutschland haben, wird die Gemeinschaftslizenz von der für den Unternehmenssitz zuständigen Genehmigungsbehörde erteilt.

Für Beförderungen im grenzüberschreitenden Verkehr können, neben der Gemeinschaftslizenz, noch die CEMT-Genehmigung oder die bilaterale Genehmigung erteilt werden.

Was sind bilaterale Genehmigungen und wo erhalte ich diese?

Bilaterale Genehmigungen sind Einzelfahrt- und Zeitgenehmigungen (Jahresgenehmigungen), die auf der Grundlage von Abkommen zwischen Deutschland und dem jeweiligen Staat bilateral vereinbart wurden. Sie werden nach § 8 (GüKGrKabotageV) vom 22. Dezember 1998, neueste Fassung, an Unternehmer mit Sitz in Deutschland ausgegeben.

Diese Genehmigungen sind kontingentierte Inhabergenehmigungen und gelten nur für den in der Urkunde genannten Unternehmer. Sie sind nicht übertragbar. Sie können Bedingungen und Auflagen enthalten wie beispielsweise die Anforderungen an die Verwendung von Nutzfahrzeugen, die einer bestimmten Emissionsklasse zugeordnet sind.

Es werden hierbei Genehmigungen für den

  • Wechsel- und Transitverkehr und für den
  • Dreiländerverkehr ohne Durchfahren des Heimatlandes unterschieden.

Bilaterale Genehmigungen gelten grundsätzlich nur für den Wechsel- und Transitverkehr.

Der sogenannte Dreiländerverkehr, das heißt, Beförderungen zwischen zwei Staaten durch ein Unternehmen, das seinen Sitz in einem dritten Staat, in diesem Fall Deutschland, hat, ist nur möglich, wenn der Heimatstaat (Deutschland) auf verkehrsüblichem Weg durchfahren wird.

Dreiländerverkehr ohne Durchfahren des Heimatstaates ist nur mit besonderen bilateralen Genehmigungen möglich, die Deutschland mit einigen Staaten vereinbart hat.

Bilaterale Genehmigungen für Aserbaidschan, Belarus (Weißrussland), Georgien, Kasachstan, Kirgisistan, Moldau, Russische Föderation, Ukraine, Usbekistan Tadschikistan, Niederlande, Schweiz, Belgien, Estland, Finnland, Lettland und Litauen werden von der Genehmigungsausgabe des Bundesamtes in Berlin ausgegeben, die organisatorisch der Außenstelle Schwerin zugeordnet ist.

Weiterhin werden bilaterale Genehmigungen für die südlichen mittel- und osteuropäischen Staaten durch die Regierung der Oberpfalz in Regensburg ausgegeben.

Was bezeichnet man als „Güterkraftverkehr" im Sinne des GüKG? 

Die geschäftsmäßige oder entgeltliche Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen, die einschließlich Anhänger ein zulässiges Gesamtgewicht über 3,5 Tonnen haben, bezeichnet man als „Güterkraftverkehr“.

Wie lang ist die Erlaubnis für den Güterkraftverkehr gültig?

Bei Ersterteilung ist die Erlaubnis für den Güterkraftverkehr auf 10 Jahre befristet. Anschließend wird die Erlaubnis unbefristet ausgestellt.

Was muß der Unternehmer nach Ablauf der ersten Gültigkeitsdauer machen?

Der Unternehmer muß nach Ablauf der ersten Gültigkeitsdauer einen neuen Antrag stellen,  wobei er nach wie vor die Berufszugangsvoraussetzungen erfüllen muss und  diese also auch nachweisen. 

In welchen Fällen kann die Erlaubnis widerrufen bzw. zurückgenommen werden?

 Wenn eine der Voraussetzungen bei der Ersterteilung im Nachhinein nicht mehr zutreffen oder wenn falsche Angaben gemacht wurden, kann die Erlaubnis widerrufen bzw. zurückgenommen werden. Als Beispiel,  darf die Finanzbehörde die Erlaubnisbehörde in Kenntnis setzen, wenn der Erlaubnisinhaber mehrfach seine Steuern nicht zahlt oder eine eidesstattliche Versicherung abgegeben hat.

 Welche Behörden müssen beim Erlaubnisverfahren gehört werden?

 Die Erlaubnisbehörde muss vor der Entscheidung über die Erteilung, den Widerruf oder die Rücknahme der Erlaubnis bzw. Erlaubnisausfertigungen die Stellungnahme verschiedener Stellen einholen. Dazu gehören das Bundesamt für Güterverkehr, der beteiligte Verband des Verkehrsgewerbes, die fachlich zuständige Gewerkschaft und die zuständige Industrie - und Handelskammer.

 Welche Pflichtmitgliedschaften entstehen für den Güterkraftverkehrsunternehmer?

 Pflichtmitgliedschaften entstehen bei der Berufsgenossenschaft (für Verkehrswirtschaft, Post-Logistik, Telekommunikation) und bei der Industrie- und Handelskammer.

 Was ist „Werkverkehr'' im Sinne des GüKG?

 ,,Werkverkehr" im Sinne des GüKG ist Güterkraftverkehr für eigene Zwecke eines Unternehmens.

 Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein:

 a)           Die beförderten Güter müssen Eigentum des Unternehmens oder von ihm verkauft, gekauft, vermietet, gemietet, hergestellt, erzeugt, gewonnen, bearbeitet oder instand gesetzt worden sein.

 b)           die Beförderung muss der Anlieferung der Güter zum Unternehmen, ihrem Versand vom Unternehmen, ihrer Verbringung innerhalb oder außerhalb des Unternehmens (zum Eigengebrauch) dienen.

 c)            die für die Beförderung verwendeten Kraftfahrzeuge müssen vom eigenen Personal des Unternehmens geführt werden. Im Krankheitsfall ist es dem Unternehmen gestattet, sich für einen Zeitraum von bis zu vier Wochen anderer Personen zu bedienen.

 d)           Die Beförderung darf nur eine Hilfstätigkeit im Rahmen der gesamten Tätigkeit des Unternehmens darstellen.

 Welche Ausnahmen vom GüKG gibt es?

  1. Gelegentliche, nichtgewerbsmäßige Beförderung von Gütern durch Vereine für ihre Mitglieder oder für gemeinnützige Zwecke.
  2. Beförderung von beschädigten oder reparaturbedürftigen Fahrzeugen aus Gründen der Verkehrssicherheit oder zum Zwecke der Rückführung.
  3. Die Beförderung von Gütern durch Körperschaften, Anstalten und Stiftungen desöffentlichen Rechts im Rahmen Ihrer öffentlichen Aufgaben.
  4. Die Beförderung von Gütern bei der Durchführung von Verkehrsdiensten, die nach dem Personenbeförderungsgesetz in der jeweils geltenden Fassung genehmigt wurden.
  5. Die Beförderung von Medikamenten, medizinischen Geräten und Ausrüstungen sowie anderen zur Hilfeleistung in dringenden Notfällen bestimmten Güter
  6. Die Beförderung von Milch und Milcherzeugnissen für andere zwischen landwirtschaftlichen Betrieben, Milchsammelstellen und Molkereien.
  7. Die in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben übliche Beförderung von land- und forstwirtschaftlichen Bedarfsgütern oder Erzeugnissen.

 Welche Behörde ist die zuständige Erlaubnisbehörde für die Beantragung der Güterkraftverkehrs-Genehmigung?

 Die Landesregierung oder die von ihr ermächtigte Stelle bestimmt die Erlaubnisbehörde, in deren Zuständigkeitsbereich das Unternehmen des Antragstellers seinen Sitz hat. In Nordrhein­ Westfalen ist die Erlaubnisbehörde die untere Straßenverkehrsbehörde (Straßenverkehrsamt).

 Welche Voraussetzungen muss der Unternehmer für den Berufszugang erbringen?

 Als Voraussetzung muß der Unternehmer eine tatsächliche und dauerhafte Niederlassung in einem Mitgliedstaat haben. Er muß die persönliche Zuverlässigkeit nachweisen. Außerdem muß er einen Sachkundenachweis erbringen und er muß die wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit des Betriebes nachweisen.

 Wie wird die Persönliche Zuverlässigkeit des Unternehmers geprüft?

 Durch ein persönliches, behördliches Führungszeugnis und einem Auszug aus dem Fahreignungsregister (FAER) in Flensburg und aus dem Gewerbezentralregister.

 Wie wird die  fachliche Eignung nachgewiesen?

 Als Nachweis der fachlichen Eignung dient die Verkehrsleiterprüfung vor der Industrie- und Handelskammer. Anerkannt wird gegebenenfalls auch eine leitende Tätigkeit in einem Güterkraftverkehrsunternehmen. Die  leitende Tätigkeit muss mindestens 10 Jahre ausgeübt worden sein. Diese Tätigkeit muß  in einem Zeitraum von 10 Jahren ununterbrochen vor dem 04.12.2009 ausgeübt worden sein.

 Wie wird die wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit geprüft?

 Folgende Nachweise müssen erbracht werden:

-Unbedenklichkeitsbescheinigung vom Finanzamt

 -Unbedenklichkeitsbescheinigung vom Gemeindesteueramt

 -Unbedenklichkeitsbescheinigung von der Krankenkasse (AOK) und

 -Unbedenklichkeitsbescheinigung  von  der  (BG)  Berufsgenossenschaft für Verkehrswirtschaft, Post-Logistik, Telekommunikation

 -Die Prüfung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit erfolgt anhand des Jahresabschlusses des Unternehmens.

 -Für Antragsteller, die keinen Jahresabschluss vorlegen können, erfolgt die Prüfung anhand einer Vermögensübersicht.

 -Außerdem ist die finanzielle Leistungsfähigkeit nachzuweisen. Das Eigenkapital und die Reserven des Unternehmens müssen mindestens 9.000 Euro für das erste Fahrzeug und jeweils 5.000 Euro für jedes weitere Fahrzeug betragen.

 Hat der Unternehmer einen Rechtsanspruch auf Erteilung der Erlaubnis?

 Sofern alle Voraussetzungen erfüllt sind, hat der Unternehmer einen Rechtsanspruch auf die Erlaubnis.

 Welche Dokumente müssen im Güterkraftverkehr gemäß GüKG mitgeführt werden?

 Mitgeführt werden müssen im Güterkraftverkehr die beglaubigte Abschrift der Erlaubnisurkunde und ein Nachweis der Erfüllung bestimmter Technik-, Sicherheits- und Umweltanforderungen für das eingesetzte Fahrzeug. Ebenso der Nachweis der Güterschadenhaftpflicht-Versicherung.

 Ist eine Güterschadenshaftpflichtversicherung Pflicht und welchen Sinn hat sie?

 Die Güterschadenshaftpflichtversicherung ist Pflicht. Diese Versicherungspflicht ist sinnvoll, weil die Haftung des Frachtführers kein Verschulden voraussetzt.  Es handelt sich um eine Gefährdungshaftung des Frachtführers, unabhängig von der Schuldfrage.

 Wie muss der Erbe sich im Sinne des GüKG verhalten, wenn der Unternehmer stirbt?

 Vom Erbe müssen 6 Wochen Erbausschlagungsfrist eingehalten werden, in denen ein Erbe entscheiden kann, ob er das Erbe annimmt oder ablehnt. Nach Ablauf dieser Frist gibt das GüKG eine dreimonatige Frist vor, innerhalb derer der Erbe, der Testamentsvollstrecker, der Nachlasspfleger oder der Nachlassverwalter die Erlaubnis beantragen muss, wobei er nur die persönliche Zuverlässigkeit und die fachliche Eignung nachzuweisen hat. Diese dreimonatige Frist kann auf Antrag einmal um drei weitere Monate verlängert werden.

 Kann das Unternehmen bei Erwerbs- oder Geschäftsunfähigkeit weitergeführt werden?

 Wird der Unternehmer oder die zur Führung der Geschäfte bestellte Person Erwerbs- oder Geschäftsunfähig, darf ein Dritter die Geschäfte über einen Zeitraum von bis zu sechs Monaten nach Feststellung der Erwerbs- oder Geschäftsunfähigkeit weiterführen. Diese Frist kann auf Antrag einmalig um drei Monate verlängert werden. Diese dritte Person muss die Berufszugangsverordnung nicht erfüllen.

 Welche Aufgaben hat das BAG?

 Zu den Aufgaben des BAG gehören u.a.:

 -Überprüfung und Überwachung von in- und ausländischen Transportunternehmern und aller am Beförderungsvertrag  Beteiligten. 

 -Überwachungen der Bestimmungen über den Werkverkehr.

 -Überprüfung der Beschäftigung und Tätigkeiten des Fahrpersonals

 -Überprüfung der zulässige Abmessungen, Achslasten und Gesamtgewichte der Fahrzeuge, sowie  die Beförderung gefährlicher Güter, sowie die Beförderung von leicht verderblichen Lebensmitteln, sowie die Beförderung von Abfall, die Geräusch- und Schadstoffwerte der Fahrzeuge etc.

 Welche Berechtigungen haben die BAG-Beamten bei Straßen- und Betriebskontrollen?

 Das BAG darf Fahrzeuge bei Straßenkontrollen aus dem fließenden Verkehr ziehen, die Beamten haben ein Anhalterecht und sie dürfen die Fortsetzung der Fahrt untersagen, soweit dies erforderlich ist, z.Bsp. wenn der Fahrer total übermüdet ist oder z. Bsp. die Kennzeichnungspflicht  bei einem Gefahrguttransport nicht eingehalten wird. Betriebskontrollen darf das BAG zu den üblichen Geschäftszeiten vornehmen. Der Unternehmer muss den Beamten den Zugang zu seinen Geschäftsräumen gewähren, die erforderlichen Auskünfte erteilen, Einsicht in Unterlagen gewähren, für Hilfsmittel sorgen und Hilfestellungen leisten.

 Dürfen Kraftfahrzeuge durch die für die Kontrolle an der Grenze zuständigen Stellen zurückgewiesen werden,  wenn die nach dem GüKG erforderlichen Unterlagen trotz Aufforderung nicht vorgelegt werden?

 Ja, sie dürfen zurückgewiesen werden.

 Welche Bußgeldbehörde ist zuständig  für in- bzw. ausländische Unternehmer?

 Die zuständige Bußgeldbehörde ist bei inländischen Unternehmen die zuständige Erlaubnisbehörde und bei ausländischen Unternehmen das Bundesamt für den Güterverkehr (BAG).

 Welche Behörden überwachen den Unternehmer des Güterkraft- und Werkverkehrs?

 Neben dem Bundesamt für den Güterverkehr (BAG) unterliegt der Unternehmer des gewerblichen Güterkraftverkehrs und alle am Beförderungsvertrag Beteiligten wegen der Erfüllung der gesetzlichen Vorschriften der Aufsicht der Erlaubnisbehörde oder einer anderen von der Landesregierung durch Rechtsverordnung bestimmten Behörde.

 In welcher Höhe können Ordnungswidrigkeiten nach GüKG verhängt werden?

 Verstöße gegen die Vorschriften des GüKG werden je nach Tatbestand mit Geldbußen bis zu 200.000€ geahndet.

 Wie hoch ist die Mindesthaftpflichtdeckungssumme je Schadensereignis gemäß GüKG?

 Die Mindesthaftpflichtdeckungssumme beträgt 600.000,00 € je Schadenereignis.

 

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